Allgemeine Geschäftsbedingungen der incaming media GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Für die Lieferung unserer Waren aus den Bereichen Werbetechnik, Druckerzeugnisse, Verlagswesen und Internetdienstleistungen sind ausschließlich die nachstehenden Lieferungs-und Zahlungsbedingungen ab dem 1.November 2011 maßgebend. Etwaig bestehende abweichende Einkaufsbedingungen sind nur noch verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Abreden bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebot und Auftragsbestätigung
Unsere Angebotspreise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei Aktionen die zeitlich
befristet sind, halten wir uns nur in der angegebenen Frist an unseren Aktionspreis. Generell gelten alle Angebotspreise 30 Tage. Alle von uns veranschlagten Angebotspreise
gelten rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für Lieferung ab Hauptsitz. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind
nicht eingeschlossen, wenn der Auftragswert nicht 1000,00 € übersteigt. Unsere Angebote sind freibleibend. Nachträgliche Preisänderungen bleiben vorbehalten,
bedürfen aber der schriftlichen Genehmigung beider Parteien. Vom Auftraggeber unterzeichnete Angebote gelten als Auftragsbestätigung und sind bindend.
§ 3 Preise
Unsere Preise werden, wenn nicht ausdrücklich vermerkt, netto und in EUR angegeben. Unsere Preise sind errechnet aufgrund der bei Angebotsabgabe herrschenden
Marktsituation. Preisänderungen für die zur Herstellung unserer Dienstleistungen benötigten Materialien, insbesondere Papier, Kunststoff, Folien, Planen etc., die
zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe und dem der Auftragserteilung erfolgen, können zu Preisänderungen führen. Entwürfe, Probesatz, Andruck und Muster und
ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst worden sind, können vom Auftragnehmer berechnet werden, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Grafische Arbeiten, insbesondere Logoerstellung werden vom Auftraggeber gesondert vergütet, es sei denn, er geht eine längerfristige Zusammenarbeit mit unserem Unternehmen ein. In
diesem Falle muß der Auftraggeber für jedes von einer Drittfirma geschaffene Produkt uns mit dem jeweiligen Anzeigensatz beauftragen bzw. die Nutzungsrechte des Logos
schriftlich erfragen, mit Angabe des Grundes der Veröffentlichung. Sollte der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht nachkommen, wird ihm unverzüglich die
Nutzungsrechte an Logo bzw. grafischen Arbeiten in Rechnung (einmalig) gestellt. Dies gilt auch insbesondere bei der Nutzung im Internet. Digitale Fotoarbeiten werden wenn
nicht anders vereinbart nicht gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind vielmehr ein Teil unserer Gesamtdienstleistung wie Anzeigensatz, Probesatz etc. und Eigentum der
incaming media GmbH. Eine anderweitige Nutzung der digitalen Fotos (auch als Scanvorlage) wird nur mit Genehmigung des Verlages gegeben. Bei Zuwiderhandlungen behält sich
der Auftragnehmer rechtliche Schritte vor.
§ 4 Änderungen
Zusatzarbeiten und Mehrkosten, die während der Auftragsabwicklung entstehen und bei der Auftragsabgabe oder bei der Auftragserteilung nicht erkennbar waren, werden nach
Absprache mit dem Auftraggeber separat berechnet. Autorenkorrekturen, sowohl im Satz, wie auch bei der Herstellung von Korrekturabzügen können, soweit nicht anders
vereinbart, gesondert berechnet werden. Das Gleiche gilt auch, wenn der Auftraggeber beim Auflagendruck nach bestätigtem Korrekturabzug Änderungen verlangt, die zum
Maschinenstillstand führen, sonstige Kosten verursachen oder zur Unterbrechung des normalen Produktionsablaufes führen. Generell gilt ein unterschriebener Probeabzug
für beide Seiten bindend. Etwaige Fehler oder Mängel können nach Unterschriftsleistung nicht mehr berücksichtigt werden und entbinden den Auftragnehmer
von etwaiger Mithaftung.
§ 5 Zahlung
Die Zahlung, Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer, ist innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 2 Werktagen gewähren wir 2% Skonto auf
den Rechnungsbetrag. Dieser Skonto-Abzug ist nicht anwendbar auf in der Rechnung gesondert ausgewiesene Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige
Versandkosten bzw. auf bereits in der Rechnung gewährte Nachlässe in einzelnen Positionen oder als Komplettpreis, der gesondert ausgewiesen wurde. Wechsel werden
generell nicht angenommen. Bei der Annahme von Verrechnungsschecks kann kein Skonto gewährt werden. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Wir behalten uns
das Recht vor, bei oder nach der Auftragsannahme und bevor der Auftrag ausgeführt wird, Zahlungssicherheiten in Form von Vorauszahlung oder einer Bankgarantie zu
verlangen. Sollte keine andere schriftliche Zahlungsabrede getroffen sein, müssen Neukunden generell die erste Rechnung bei Lieferung in bar abzüglich 2% Skonto
begleichen. Sollte der Auftragswert die Summe von 2.500,- € netto überschreiten, behalten wir uns eine 50%ige Vorauszahlung nach abgezeichnetem Korrekturabzug vor.
§ 6 Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Begleichung aller Beträge aus offenen und auch die der noch nicht fälligen Rechnungen
verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn
der Auftraggeber trotz einer verzugsgerechten Mahnung (nach 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum) keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug ab 30 Kalendertage nach
Rechnungsdatum sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Bundesbank, sowie Mahnauslagen von 5,00 € je Mahnung zu zahlen. Nach Ablauf der
zweiten Mahnfrist ( 60 Kalendertage ab Rechnungsdatum) wird Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet.
§ 7 Lieferung
Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für den Vorsatz der groben Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den
jeweiligen Speditionsunternehmen versichert. Bei Auslieferung frei Haus mit firmeneigenen Fahrzeugen übernehmen wir die Haftung für Transportschäden.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden und bedürfen der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Gerät der
Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und
Material) verlangt werden. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr
sowie alle Fälle höherer Gewalt, aber auch Störungen im Bereich der Dienste der Deutschen Telekom, der Ausfall von Kommunikationssystemen und Gateways usw. ,
berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab.
Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
§ 8 Beanstandungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung, dem Korrekturabzug, auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder anerkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Beanstandungen sind nur innerhalb einer
Woche nach der Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Wochen, nachdem die Ware unseren Betrieb verlassen hat, bei uns eintrifft. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl, unter Ausschluss anderer Ansprüche, Nachbesserung und /oder Ersatzlieferung leisten und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder uns oder einem anderen unserer Erfüllungsgehilfen werden Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle
verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten(§361 BGB bleibt unberührt). Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung. Bei farbigen Reproduktion besonders nach Scannen von Vorlagen,
die bereits gedruckt waren, können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich Andruck und Auflagendruck.
Korrekturabzüge, die mit einem Farblaserdrucker erstellt wurden, sind nicht farbverbindlich. Farbverbindlichkeit kann nur durch einen Proof gegen Aufpreis erzielt
werden. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials, sowie der Eigenschaften z.B. von Folien oder Kunststoffplatten, haftet der Auftragnehmer nur bis
zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten unterliegen nicht der Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Mehr-oder Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Liefermenge können nicht beanstandet
werden. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigung unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, bei unter 2000 kg auf 15%.
§ 9 Urheberrechte und Eigentumsvorbehalt
Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsmittel, insbesondere Filme, Klischees, Druckplatten, Prägestempel, Stanzformen und
Schablonen bleiben, wenn nicht vom Auftraggeber geliefert oder in einem besonderen Auftrag des Auftraggebers hergestellt und separat berechnet wurden, unser Eigentum
und werden nicht ausgeliefert.
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt
werden. Der Auftraggeber hat uns als Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Das Recht der Vervielfältigung in
jeglichem Verwendungszweck an eigenen Entwürfen und besonders bei vom Verlag gesetzten Anzeigen, die mit Fotomontagen etc. versehen sind und somit geistiges
Eigentum darstellen, sowie an Originalen bleibt ausnahmslos unser Recht. Alle von uns gestalteten Anzeigen sind urheberechtlich geschützt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum, das gilt aber auch für alle Vorstufen, Entwürfe etc. die zur Ausführung des Auftrages nötig waren.
§ 10 Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise hinweisen. Einen Ausschluß dieses Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Versagung des
Auftraggebers.
§ 11 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch ein Rechtsnachfolger des Auftraggebers ist an die Verpflichtung aus dem Vertrag gebunden. Sollte eine
Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Vielmehr gilt an der Stelle der unwirksamen
Bestimmung eine dem Zweck des Vertrages entsprechende oder zumindestens nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen
wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen.
Stand 01.11.2011